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Hohes Rechtsgut

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Gewaltenteilung ist ein hohes Rechtsgut

Zur Abstimmung über das Einführungsgesetz StPO im Kanton Basel-Landschaft

Wenn wir im Baselbiet zurzeit darüber streiten, wem die Staatsanwaltschaft künftig unterstellt sein soll, so muß man nüchtern feststellen: Das hat uns der Bund eingebrockt mit seiner Entscheidung, in einer neuen eidgenössischen Strafprozeßordnung allen Kantonen das einstufige Verfahren vorzuschreiben. Damit werden die untersuchungsrichterliche Funktion und die Aufgabe der Offizialanklage in der Rolle des Staatsanwaltes zusammengelegt. Aus rechtsstaatlicher Sicht wurde hier im Sinne der Gewaltenteilung ein Kardinalfehler begangen. Dieser Fehler ist auf kantonaler Ebene nicht mehr korrigierbar. Aber gerade deshalb darf man dem einen Fehler nicht noch einen zweiten draufsetzen und nun die Aufsicht über die Staatsanwaltschaft dem Regierungsrat übertragen. Beim bisherigen, zweistufigen Modell war es für mich diskussionslos klar, daß die Staatsanwaltschaft als reine Vertreterin der ‚Anklage im Namen des Staates‘ einen Teil der Exekutivgewalt darstellte. Mit dem einstufigen System wird aber die Staatsanwaltschaft zum absolut überwiegenden Teil untersuchungsrichterliche Aufgaben erfüllen und als ‚untere Strafbehörde‘ amten. Damit gehört sie auch unter die richterliche Oberaufsicht. Es geht überhaupt nicht um die Frage, ob die heutige Baselbieter Regierung diese Aufsicht korrekt wahrnehmen würde oder nicht. Es geht um eine grundlegende Regel im gewaltengeteilten Rechtsstaat, die wohl kaum besser ausgedrückt werden könnte, als mit einem Zitat des großen französischen Staatsrechtlers und Rechtsphilosophen Montesquieu (1689 – 1755):

Celui qui fait exécuter les lois doit y être soumis.
Wer Gesetze ausführen läßt, muß ihnen auch unterstellt sein.

Deshalb braucht es ein doppeltes Nein zur Vorlage der StPO.

Donnerstag, 7. Mai 2009

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